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Satzung

Publu e.V. – Förderverein der Bortfelder Kinder

Satzung des Fördervereins der Bortfelder Kinder– Publu e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Publu e.V. -Förderverein der Bortfelder Kinder“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister soll er den Namenszusatz e.V. tragen.

(2) Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nummer VR 201941 zum 1. April 2020 eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 38176 Wendeburg OT Bortfeld.

(4) Das Logo sieht wie folgt aus:

(5) Der Verein wurde am 23.01.2020 gegründet.

(6)Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

(7) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Abgabenordnung (AO) die Förderung der Bortfelder Kinder & deren anhängenden Einrichtungen (Förderung der Erziehung) und § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Förderung der Jugendlichen (Förderung der Jugendhilfe).

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Arbeits- und Einrichtungs-materialien sowie Spielgeräte der Einrichtungen,

b.) Förderung und Durchführung von Ausflügen, Festen und/oder Veranstaltungen mit den Kindern und Familienangehörigen,

c.) Unterstützung von Kindern aus sozialschwachen Familien,

d.) Übernahme von Honoraren für Referate, Vorlesungen, Künstlern bei Veranstaltungen und Festen für die Kinder,

(4) Der Verein ersetzt nicht die gesetzliche Elternvertretung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.

(6) Aktive Mitarbeit in dem Verein geschieht ehrenamtlich.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Über den Beschluss wird das Mitglied schriftlich benachrichtigt.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Über den Beschluss wird das Mitglied schriftlich benachrichtigt. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt immer zum 1. des Folgemonats nach Eingang des Antrages. Der Beitrag wird anteilsmäßig berechnet (Bsp. Eintritt 01.07., Zahlung für die Monate Juli bis Dezember).

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
    6. durch Auflösung des Vereins.

 (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachanlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Aufnahmegebühr und auch über deren Höhe.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt und durch eine Beitragsordnung geregelt. Eine anschließende Anpassung der Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Beginnt oder endet die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, werden keine Ermäßigungen oder Erstattungen gewährt.

§ 6 – Gewinn- und Vermögensbildung

(1)Die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen (Zuschüsse, Spenden etc.) aufgebracht.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die genannten satzungsgemäßen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden.

§ 7 – Verbot der Begünstigung

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  1. a) dem 1. Vorsitzenden (m/w)
  2. b) dem 2. Vorsitzenden (m/w)
  3. c) dem Schriftführer (m/w)
  4. d) dem Kassenwart (m/w)
  5. e) den Beisitzern (m/w)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 – Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 – Beschlussfassung des Vorstandes

 (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder von dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(2) Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 § 12 – Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Frist beginnt am folgenden Werktag nach Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Die Tagesordnung muss enthalten: den Bericht des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorstandes.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgende Angelegenheit zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 13 – Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3) Gewählt wird in offener Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

(7) Für die Wahl gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung

b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

c) die Zahl der erschienenen Mitglieder

d) die Tagesordnung

e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 – Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Anschluss an die Wahl des Vorstandes mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr geprüft.

(3) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Eine Kassenprüfung ist die Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenunterlagen müssen den Kassenprüfern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Schlussprüfung zur Verfügung stehen. Die Prüfer sind berechtigt, vom Vorstand jede ihm notwendig erscheinende Aufklärung zu verlangen und jedwede Unterlagen einzusehen.

(4) Der Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht vorzulegen, der von den Kassenprüfern unterschrieben werden muss.

§ 15 – Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 16 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 15 entsprechend.

§ 17 – Haftungsausschluss

Die Haftung ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder erfolgt nicht. Der Verein haftet für Handlungen seiner Organe, soweit diese innerhalb der ihnen zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben liegen.

Der Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen ist Bortfeld.

§ 18 – Auflösung des Vereins

a) Über die Auflösung des Vereins beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten             Falls weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen       sind, hat der / die Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine neue      Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Stimmen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

b) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst

c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wendeburg mit der Auflage, diese Mittel für die Kindergärten „Pusteblume und Rabennest Bortfeld“ in Bortfeld zu verwenden.

§ 19 – Datenschutz im Verein

(1)Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisseder Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 – Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.

§ 21 – Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu erlassen, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Gründungsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.

Diese 1. Änderung tritt mit dem Tag der Satzungsänderung durch das zuständige Amtsgericht in Kraft.

Bortfeld, den 18.05.2022